Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 9. April 2024 verkündeten Urteil entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber damit eine klare Aufgabe gestellt: Da die Regelung in § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, muss dieser bis spätestens 30. Juni 2025 für eine verfassungskonforme Neuregelung sorgen.

Aus Sicht des BFM ist das Urteil wegweisend. Es unterstreicht, dass das deutsche Familienrecht dringend modernisiert werden muss. Das BFM hatte bereits in seiner Kommentierung der im Januar veröffentlichten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts begrüßt, dass eine Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht mehr zwingend ausgeschlossen sein soll, selbst wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum aktuell rechtlichen Vater besteht. Ebenfalls spricht sich das BFM für den Vorschlag aus, dass eine Vaterschaftsanerkennung so lange nicht rechtskräftig werden soll, wie zu klären bleibt, ob ein Einspruch erhebender leiblicher Vater – im Einklang mit dem Kindeswohl – rechtlicher Vater werden könnte und sollte. Damit es nicht, wie das BVerfG formuliert, „zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung“ kommt.

Auch deshalb begrüßt das BFM den Hinweis des BVerfG, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf zwei rechtliche Eltern überdenken könne. Das BFM ist schon länger der Auffassung, dass eine sich auf mehr als zwei Personen erstreckende rechtliche Elternschaft in bestimmten Konstellationen eine gute und pragmatische Lösung darstellen kann und ernsthaft geprüft werden sollte. Dies trifft sowohl für heterosexuelle wie für queere Elternschaftsmodelle zu.

Der Gesetzgeber ist nun also aufgefordert Klarheit zu schaffen und das BFM erwartet, dass die vom BVerfG vorgegebenen Änderungen im Zuge der insgesamt geplanten Reform des Abstammungsrechts bis spätestens Ende Juni 2025 umgesetzt werden.

Lesen Sie hier die ausführliche Stellungnahme des BFM zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Vaterschaftsanfechtung vom 9. April 2024: