Satzung
Am 04.11.2010 beschloss die Gründungsversammlung des Bundesforums Männer einstimmig folgende Satzung. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der 10. Mitgliederversammlung am 25.02.2021 geändert.
Satzung des BFM
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat das Ziel, die Arbeit mit Jungen, Männern und Vätern in Deutschland zu fördern.
Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:
- Jungen-, Männer- und Väterarbeit, sowie weitere Fachverbände und die Forschung zu Männlichkeiten und Geschlechterverhältnissen in Deutschland zu vernetzen,
- Anliegen der Jungen-, Männer- und Väterarbeit zu formulieren und aufzugreifen und sie öffentlich gegenüber der Politik und in der Gesellschaft zu vertreten,
- Öffentlichkeitsarbeit zum Themenfeld zu betreiben,
- die Gleichstellung der Geschlechter und die Geschlechterdemokratie insbesondere mit Blick auf die Lebenslagen von Jungen, Männern und Vätern zu fördern,
- Verbindungen und Kooperationen im europäischen bzw. internationalen Raum aufzunehmen,
- Bildungsmaßnahmen, Forschungsaufgaben sowie Projekte im Bereich der Jungen,- Männer und Väterarbeit zu initiieren und zu begleiten,
- Expertise, Service und Beratung für Jungen-, Männer- und Väterarbeit bereitzustellen.
(2) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieses wird u. a. verwirklicht durch die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Jugend- und Altenarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 52, Abs. 2 (AO) wegen der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Förderung der Jugend- und Altenhilfe bedürftig sind.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sowie Vereine nach § 54 BGB sein, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder sind in der Regel bundes- oder landesweit tätige Organisationen und Korporationen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.
(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über den Aufnahmeantrag ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Austritt aus dem Verein sowie durch Tod. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei Liquidation. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeiten von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Jungen-, Männer- und Väterarbeit sollen im Vorstand vertreten sein.
(2) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gilt dazu § 11, Abs. 3h.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand repräsentiert den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Finanzplanung und Controlling,
- Erstellung des Jahresberichts,
- inhaltliche Impulsgebung.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins, Fortbestand seiner Befreiung von der Körperschaftssteuer oder anderen, die Geschäftsfähigkeit des Vereins, seines Vorstandes oder seiner Geschäftsstelle betreffenden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn durch ein Abwarten bis zur nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung die o.a. Tatbestände gefährdet würden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden und in der nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in seiner Funktion zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung gilt die folgende Stimmenverteilung. Vereinsmitglieder mit einer eigenen Mitgliederzahl von:
- 1-100 haben 1 Stimme
- 101-1000 haben 2 Stimmen
- 1001-5000 haben 3 Stimmen
- Über 5000 haben 4 Stimmen
Das Stimmrecht einer natürlichen Person kann auf einen Bevollmächtigten, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen werden. Eine Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(2) Für jede Einzelstimme wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Mitglieder können auf die Inanspruchnahme weiterer Stimmen verzichten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, der Projektgruppen und des Beirats
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer, der Projektgruppenmitglieder und des Beirats,
g) Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte und Beauftragung des Vorstands,
h) Beschluss der Geschäftsordnungen für den Vorstand und die Projektgruppen,
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verein schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die vom Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschluss der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Sie können nicht Mitglied des Verbandsorgans nach § 7 (Vorstand) dieser Satzung sein.
(2) Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4) Die Kassenprüfer haben ihre Prüfergebnisse der Mitgliederversammlung und dem Vorstand in einem schriftlichen Bericht zur Kenntnis zu geben.
§ 16 Fachgruppen
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Projektgruppen eingesetzt werden, die gemäß eines Projektantrages zu Fragestellungen der Jungen-, Männer- und Väterarbeit bzw. -politik arbeiten.
(2) Die Projektgruppen berichten der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Aktivitäten und Ergebnisse und legen nach Abschluss ihrer Arbeit einen schriftlichen Bericht vor. Zu diesem Zweck entsenden die Projektgruppen jeweils eine berichterstattende Person in die Mitgliederversammlung.
(3) Einzelpersonen mit oder ohne Mitgliedsstatus können im Rahmen der Beantragung einer Projektgruppe als Projektgruppenmitglied berufen werden.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 17 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einberufen, dem Personen des öffentlichen Lebens sowie Personen mit besonderer Fachkompetenz angehören. Der Vorstand lädt zu den Beiratssitzungen ein.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Berlin, 04.11.2010 die Gründungsversammlung
Zuletzt geändert durch Beschluss der 10. Mitgliederversammlung am 25.02.2021.