Reform des Scheinvaterregresses
Referent:innenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes.
Den Regressrückgriff auf den leiblichen Vater zeitlich zu begrenzen, hält das Bundesforum Männer unter der Voraussetzung, dass an einer individuellen Verursacher-Haftungslogik festgehalten wird, für angemessen. Anderenfalls könnten für den Erzeuger unzumutbare Rückforderungen für über viele Jahre geleisteten Unterhalt entstehen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der fragliche Mann gar nichts von seiner Vaterschaft weiß. Das gilt aber auch für Fälle, in denen er trotz der Ahnung oder der unbestätigten Annahme, Vater zu sein, nicht als solcher zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgefordert wurde. Diesem ist ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist als Vater festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass dem mutmaßlichen biologischen Vater eine Vaterschaftsanfechtung gegen den rechtlichen Vater nicht möglich ist. Ein zeitlich unbegrenzter Rückgriff bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes stellt gegebenenfalls eine besondere Härte dar, wenn der biologische Vater in der Unterhaltspflicht für eine eigene Familie steht. Die Versorgung weiterer außerehelicher Kinder kann zu erheblichen emotionalen und finanziellen Belastungen dieser Familie führen. Die Übernahme des bisherigen §1613 (3) in den neu gefassten §1613 (4) des RefE ist daher zu begrüßen.
Dem Bundesforum Männer erscheint die finanzielle Ausgleichsforderung in einem Regressverfahren im Zusammenhang mit Kindesunterhalt insgesamt als rechtsethisch fragwürdig. Grundsätzlich wäre daher politisch und rechtlich zu prüfen, ob eine große Lösung im Sinne einer steuerfinanzierten allgemeinen Kindergrundsicherung nicht die zielführendere Maßnahme darstellte. Damit würde ein großer Beitrag dazu geleistet, das alte „Ernährermodell“ endgültig zu überwinden und damit auch die Grundlage für die hier zu regelnden Regressansprüche. Gleichzeitig blieben Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 GG) unangetastet, jedoch wäre die Absicherung des Grundunterhalts für Kinder staatlich gewährleistet und dadurch die Eltern in der individuellen Situation entlastet. Die Unterhaltsstreitsachen würden damit massiv entschärft, nicht nur, aber auch beim Scheinvaterregress