Ein Junge sitzt auf dem Schoß eines Mannes an einem TIsch und spielt. Der Mann schaut zu und hat eine Hand über dem Spielzeug schweben.

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Vaterschaftsanfechtung

Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 9. April 2024 verkündeten Urteil entschieden.

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Vaterschaftsanfechtung vom 9. April 2024, 1 BvR 2017/21

Aus Sicht des BFM ist das Urteil wegweisend. Es unterstreicht, dass das deutsche Familienrecht dringend modernisiert werden muss. Das BFM hatte bereits in seiner Kommentierung der im Januar veröffentlichten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts begrüßt, dass eine Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht mehr zwingend ausgeschlossen sein soll, selbst wenn eine sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum aktuell rechtlichen Vater besteht. Ebenfalls spricht sich das BFM für den Vorschlag aus, dass eine Vaterschaftsanerkennung so lange nicht rechtskräftig werden soll, wie zu klären bleibt, ob ein Einspruch erhebender leiblicher Vater im Einklang mit dem Kindeswohl rechtlicher Vater werden könnte und sollte. Damit es nicht, wie das BVerfG formuliert, „zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung“ kommt.