Überarbeitung des Sanktionsrechts
Referent:innenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur „Überarbeitung des Sanktionsrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ vom 13. Juli 2022.
Als Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.V. sind wir fachlich nicht im engen Sinne mit der Strafgesetzgebung befasst. Dennoch nehmen wir gerne die Gelegenheit wahr, um aus der Perspektive gleichstellungsorientierter Männerpolitik zum vorliegenden Referentenentwurf (RefE) Stellung zu nehmen, um einige grundsätzliche Überlegungen zu bedenken zu geben. Damit hoffen wir im Sinne des Auftrags aus § 2 GGO einen konstruktiven Beitrag zur geschlechterdifferenzierenden Gesetzesfolgenabschätzung leisten zu können.
EFS wird als Ersatz für nicht bezahlte Geldstrafen verhängt, mit denen geringfügige Taten (Bagatelldelikte) geahndet werden sollen, wie z.B. die Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs ohne gültigen Fahrschein oder kleinere Diebstähle.
Um die Frage nach einer angemessenen und sogleich auch durchsetzbaren Strafe bzw. einer substituierenden Ersatzstrafe beantworten zu können, wäre in den Überlegungen hinsichtlich einer (Nicht-) Durchsetzbarkeit der verhängten Geldstrafen stärker auf die ursächlichen Lebenssachverhalte der Straffälligen abzustellen, das heißt auf die Gründe für eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit. Das können sein: Armut, akute Notlage, gesundheitliche (d.h. ggf. auch psychische) und/oder suchtbedingte Einschränkungen. Somit liegt hier für bestimmte Taten eine Schnittstellenproblematik vor, die in dem vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt wird. Es handelt sich um Probleme an einer intersektionalen Schnittstelle zwischen Geschlecht (Männlichkeit) und sozialer Lage. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeblich angestrebte disziplinierende Funktion der EFS als Druckmittel zur effektiven Durchsetzung einer Geldstrafe – wie in der Begründung zum RefE ausgeführt wird – grundsätzlich fragwürdig