Stellungnahme zum Samenspenderregistergesetz und insbesondere zur geplanten Ergänzung des BGB § 1600d

Das Bundesforum Männer – Interessenverband für Jungen, Männer & Väter e.V. nimmt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen wie folgt Stellung:

Mit dem vorliegenden Samenspenderregistergesetz (SaRegG) werden in erster Linie drei Ziele verfolgt:

1. die regelmäßige Durchsetzung der Rechte von Kindern auf Kenntnis ihrer Abstammung,

2. die Freistellung von Männern, die Samen bei einer Entnahmeeinrichtung gespendet haben, und deren Samen dann bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung verwendet wurde, von der Inanspruchnahme als rechtliche Väter der damit gezeugten Kinder. Und damit wird verknüpft

3. die Erwartung, die Bereitschaft von Männern zu erhöhen, sowohl ihren Samen für eine heterologe Verwendung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu spenden als auch später mit dem Kind in Kontakt zu treten, weil sie keine rechtliche Inanspruchnahme (etwa auf Zahlung von Kindes- oder Betreuungsunterhalt) fürchten müssen.

Das Bundesforum Männer begrüßt die geplanten Regelungen ausdrücklich, da sie sowohl für die durch heterologe Insemination gezeugten Kinder als auch die Männer, die ihren Samen dazu gespendet haben eine rechtliche Sicherstellung ihrer Bedürfnisse und Ansprüche regelt.

Kinder, die im Entwurf genannte Zahl von ca. 1.200 pro Jahr wird sicherlich zunehmen, haben einen Anspruch auf Kenntnis ihrer Herkunft. Dieser kann in Zukunft ohne großen Rechercheaufwand und rechtliche Unsicherheiten durch einen einfachen Rechtsakt eingelöst werden. Damit wird es auch den rechtlichen Eltern erleichtert, mit ihren Kindern über deren Erzeugung und Abstammung zu sprechen, da die Frage, wer ist der biologische Vater beantwortet werden kann bzw. das Kind sich ab dem 16. Lebensjahr auch eigenständig darüber informieren und ggf. auch Kontakt zu ihm aufnehmen kann.

Die Samenspender erhalten die rechtliche Zusicherung, dass die mit ihrem Samen gezeugten Kinder keine Ansprüche auf Bar- oder Betreuungsunterhalt geltend machen können und wissen, dass diese Kinder über ihre Rolle informiert werden können und ggf. auch Kontakt zu ihnen aufnehmen werden. Die dazu erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Samenspende erhoben und der Spender erklärt seine Einwilligung, die nach der Verwendung der Spende auch nicht widerrufen werden kann. Diese Regelungen sind eindeutig formuliert.

Wünschenswert und sinnvoll sind an dieser Stelle auch Informationen über die Bedeutung des Wissens um die Abstammung für das jeweilige Kind bzw. Beratungsangebote für die Samenspender, die nach 16 oder mehr Jahren mit ihrer biologischen Vaterschaft konfrontiert werden. Insbesondere Samenspender, die keine eigene rechtliche oder soziale Vaterschaft im Lebensverlauf eingegangen sind, trifft diese Konfrontation unter Umständen völlig unvorbereitet.
Bei der Kalkulation der Kosten sind diese, vor allem im Sinne des Kindeswohls erforderlichen Aufwendungen, bislang nicht kalkuliert bzw. ausgewiesen.